Ihre Ansprechpartnerin im Baurecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Den rechtlichen Rahmen für die Errichtung von Bauwerken bildet das Baurecht. Das komplexe Rechtsgebiet teilt sich auf in öffentliches und privates Baurecht. Öffentlich-rechtliche Baurechtsnormen haben die Bauplanung auf Grundstücken zum Gegenstand, an denen auf der einen Seite öffentliche Träger wie Städte, Kommunen und Bundesländer beteiligt sind. Im Mittelpunkt des privaten Baurechts stehen die privatrechtlichen, werkvertraglichen Beziehungen zwischen Bauherren und anderen Beteiligten bei der Durchführung eines Baus. Eng verbunden mit dem Baurecht ist das Architektenrecht. Ansprechpartner im Baurecht ist Rechtsanwalt Dr. Michael Gebhard.

Dr. Gebhard begleitet seine Mandanten als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in allen baurechtlichen Fragen. Dabei kann es in einen ersten Schritt um die Erteilung der Baugenehmigung durch einen öffentlichen Träger gehen.

Der Bauvertrag – Werkvertrag

Ein Schwerpunkt seiner Arbeit liegt auf dem nachfolgenden privatrechtlichen Teil des Baurechts. Verträge zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmen sind Werkverträge. Die Fertigstellung eines Bauwerks ist das Werk. Werkverträge zeichnen sich durch bestimmte charakteristische rechtliche Details und Vorgaben aus. Es handelt sich beim Bauen um ein komplexes Vertragswerk, das mehrere verschiedene Stufen der Fertigstellung eines Bauwerks umfasst. Diese reichen von der Vorbereitung und Planung, über die eigentliche Baudurchführung bis hin zur Abnahme des Bauwerks sowie zur nachfolgenden Mängelgewährleistung.

Der Werkunternehmer (Bauunternehmer) schuldet die Fertigstellung des Baus, der Aufraggeber (Bauherr) muss den Werklohn bezahlen, wenn das Werk fertiggestellt ist. Der Anspruch auf den Werklohn entsteht erst mit der Abnahme des Bauwerks. Die Abnahme bildet einen entscheidenden Wendepunkt in den rechtlichen Beziehungen zwischen Bauherr und Bauunternehmer. Bis zur Abnahme muss der Bauunternehmer beweisen, dass er das Werk mängelfrei errichtet hat. Nach der Abnahme obliegt dem Bauherrn die Nachweispflicht für etwaige Mängel.

Rechtsanwalt Gebhard stellt für seine Mandantin die rechtlichen Weichen in allen Phasen des Baus von der Bauplanung bis zur nachvertraglichen Phase. Er kontrolliert auf Wunsch auch während der Bauphase die Qualität der Baumaßnahmen, gegebenenfalls unter Mitwirkung weiterer Sachverständiger. Bei der Abnahme ist er an der Seite seiner Mandanten. Dr. Gebhard vertritt sowohl Bauherren als auch Bauunternehmen.

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Der Architektenvertrag

Dr. Michael Gebhard ist auch Fachanwalt für Architektenrecht. Architektenpläne sind die Grundlage für die Errichtung von Bauwerken. Grundlage der rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten ist der Architektenvertrag. Architektenverträge können sowohl Werk- als auch Dienstverträge sein. Geht es um die Errichtung eines Bauwerks, liegt in aller Regel ein Werkvertrag vor. Architekten können aber auf dienstvertraglicher Basis zum Beispiel bei Bauleitung oder Baubetreuung tätig werden.

Den Rahmen für das Architektenrecht bilden verschiedene rechtliche Grundlagen, unter anderem die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie die einzelnen Architektengesetze der Bundesländer. Rechtsanwalt Gebhard wird im Architektenrecht auf verschiedenen Ebenen für seine Mandanten tätig. Er prüft Architektenverträge, bewertet entstehende Honorarfragen begleitet und rechtlich Projektabwicklungen.

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Nach der Baufertigstellung

Viele rechtliche Probleme entstehen erst, nachdem der Bau fertiggestellt wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich erst nach Fertigstellung bestimmte Mängel zeigen. Hier kommt es für alle Beteiligten auf eine umsichtige, schnelle Verfahrensweise an, um langwierige rechtliche Auseinandersetzungen vor Gerichten zu vermeiden. Nach der Baufertigstellung finden sowohl Bauherren als auch Bauunternehmen in Rechtsanwalt Gebhard einen erfahrenen, kompetenten Ansprechpartner. Form- und fristgerechte Mängelanzeigen und Mängelbewertungen tragen zu einer schnellen Klärung von Mängelfragen bei.

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