Arzthaftungsrecht Anspruchsgrundlagen

Welche Rechtsgrundlagen gibt es?

Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Ansprüche aufgrund von Behandlungsfehlern können zum einen aus Vertragshaftung, zum anderen aus deliktischer Haftung resultieren.

Die vertragliche Haftung resultiert aus einer Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Die deliktische Haftung resultiert dagegen aus einer Körperverletzungshandlung. Sie bestimmt sich nach den §§ 823 BGB ff.  Diese Vorschriften schützen als Grundnorm Körper und Gesundheit des Patienten. Durch schuldhafte Diagnose- und/oder Therapiefehler verletzt der Arzt diese Rechtsgüter, die den Patienten schützen. Diagnose- und Behandlungs­fehler, realisiert durch das Unterlassen gebotener Maßnahmen bzw. die fehlerhafte Ausführung der Behandlung, aber auch die Ursächlichkeit eines Fehlers für eine negative Behandlungsfolge sind im Vertragsrecht und im Deliktsrecht grundsätzlich entsprechend zu behandeln und werfen regelmäßig erhebliche Probleme bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf.

Ausgangspunkt aller haftungsrechtlichen Überlegungen ist der Umstand, dass jeder Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten, auch der von diesem gewollte und der medizinisch notwendige, grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht. Nun kann natürlich nicht jeder Arzt für Heileingriffe, die aufgrund eines Behandlungsvertrages oder aufgrund einer notwendigen Hilfeleistung erfolgen, zu bestrafen sein. Aus diesem Grunde wird im Strafrecht eine Rechtmäßigkeit einer Behandlung bei vorliegender Einwilligung angenommen. Wird die Einwilligung nicht ausdrücklich erklärt, wird sie unter Umständen unterstellt, wenn die Behandlung im vermuteten Einverständnis des Patienten erfolgt..

Ein erfolgreicher Heileingriff kann und soll de facto natürlich nicht zu einer Bestrafung des Arztes und auch nicht zu einer Schadenersatzverpflichtung führen können. Dazu ist es aber unerlässlich, dass der Arzt vor der Behandlung gewisse Obliegenheiten beachtet. Um dem ärztlichen Eingriff als grundsätzlich zu bejahende Verletzungshandlung die Widerrechtlichkeit zu nehmen, bedarf es der Einwilligung des Patienten vor dem Eingriff. Der wirksamen Einwilligung des Patienten muss, damit der Patient weiß, was er erklärt, eine wirksame Aufklärung des Patienten vorausgehen. Dies folgt bereits aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG (Grundgesetz) abgeleitet wird.

Mit dem neuen Patientenrechtegesetz (PatientenRG) vom 20.02.2013 (BGBl. I 277), das am 26.02.2013 in Kraft getreten ist, wurden die §§ 630a-630h in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt, die den vorher gesetzlich nicht ausdrücklich normierten Behandlungsvertrag regeln. Hier ist bestimmt, dass durch den Behandlungsvertrag derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil, der Patient, zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist, soweit diese nicht von einem Dritten, etwa der gesetzlichen Krankenversicherung, zu bezahlen ist.

Bei dem Behandlungsvertrag handelt es sich nicht um einen Werkvertrag, d. h. der Behandler (Arzt, Physio­therapeut, Heilpraktiker etc.) ist nicht verpflichtet, einen bestimmten Behandlungserfolg herbeizuführen. Er hat nur seine Tätigkeit gewissenhaft nach dem Facharztstandard zu erbringen. Wird dieser Standard vom Behandler verletzt, kommen Ansprüche des Patienten, der dadurch Schäden und Schmerzen erleidet, im Betracht.

Bei Behandlungen, die in einem Krankenhaus vorgenommen werden, kommen mehrere Haftungsgründe in Betracht. Außer den klassischen Behandlungsfehlern treten nach Krankenhausaufenthalten oftmals auch Infektionen auf, die nicht auf das typische Behandlungsrisiko, das jedem ärztlichen Eingriff innewohnt, zurückzuführen sind. Auch daraus können unter Umständen Ansprüche abgeleitet werden.

> zur Übersicht

Sie benötigen einen Beratungstermin?

    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

    Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol Tasse.