Anwalt für Behandlungsfehler
Schadenersatz oder Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern
Sie befinden sich in einer vom Arzt angeordneten oder medizinisch nicht zwingend notwendigen Behandlung oder haben diese bereits hinter sich und vermuten einen Behandlungsfehler? Dann können Sie einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen, sofern sie eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben oder diese zu erwarten ist. Als Anwalt für Behandlungsfehler beraten wir Sie und erklären Ihnen, ob und welche Ansprüche Sie gegen die beklagte Partei – Ärzte, Praxen, Krankenhäuser und Haftpflichtversicherungen – haben.
Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard
Was ist ein Behandlungsfehler?
Der Begriff des Behandlungsfehlers ist weit gefasst. Er wird als medizinische Behandlung beschrieben, die im Zeitpunkt der Behandlung nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprochen hat. Bei Behandlungsfehlern wird zwischen einfachen und groben Fehlern differenziert. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse oder gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen und einen Behandlungsfehler begangen hat, der ihm, objektiv gesehen, nicht unterlaufen darf. Insoweit ist ein grober Behandlungsfehler geeignet, eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder sogar des Lebens herbeizuführen. Hier findet eine Beweislastumkehr statt. Das heißt, der Arzt muss die Vermutung eines Behandlungsfehlers widerlegen. Deshalb sind bei groben Behandlungsfehlern die Chancen für Patienten besonders gut, mögliche Ansprüche durchzusetzen.
Verschiedene Arten von Behandlungsfehlern
Es gibt nicht nur einfache und grobe Behandlungsfehler. Stattdessen können weitere Differenzierungen vorgenommen werden, da ein Behandlungsfehler bereits vor einer Behandlung, während einer Behandlung oder auch im Rahmen einer Nachbehandlung unterlaufen kann.
- Aufklärungsfehler gehören nicht zu den typischen Behandlungsfehlern, da sie der eigentlichen Behandlung vorgelagert sind oder im Rahmen einer Nachbehandlung unterlaufen können. Teil der medizinischen Behandlung ist regelmäßig ein ausführliches Gespräch, in dem der Patient über Risiken und mögliche Komplikationen aufgeklärt werden muss. Hintergrund ist, dass Sie als Patient vor dem Eingriff vollumfänglich informiert werden. Denn nur dann haben Sie eine solide Grundlage, auf der Ihre Einwilligung basiert.
- Befunderhebungsfehler sind solche, bei denen der behandelnde Arzt es versäumt hat, rechtzeitig einen medizinisch gebotenen Befund zu erheben oder zu sichern, vorausgesetzt, der Befund hätte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht, wenn also der pflichtgemäß erhobene Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen bei erhobenem Befund grob fehlerhaft gewesen wäre.
- Auch ein Dokumentationsfehler kann ein Behandlungsfehler mit rechtlichen Folgen sein. Dabei versäumt der behandelnde Arzt, durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen oder einen wichtigen Befund in der Patientenakte zu vermerken. Grundsätzlich sind Ärzte verpflichtet, für die Behandlung relevante Vorgänge zeitnah in Papierform oder in einer digital geführten Patientenakte aufzuführen. Das gilt für Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, für medizinische Befunde und Diagnosen, für die Anamnese, für Therapien sowie für Eingriffe und ihre Wirkungen, für Arztbriefe, aufklärende Gespräche sowie für Einwilligungen gleichermaßen.
- Darüber hinaus gibt es noch Diagnosefehler, bei denen der behandelnde Arzt die Krankheitssymptome falsch eingeordnet hat.
- Ein weiteres Beispiel für Behandlungsfehler sind sogenannte Therapiefehler, bei denen der Behandelnde auf eindeutige Befunde nicht reagiert oder eine standardmäßige Behandlung grundlos nicht angewendet hat.
- Auch Organisationsfehler sind möglich, wozu zum Beispiel Fehler in Bezug auf die Krankenhaushygiene gehören.
Ihr Anwalt für Behandlungsfehler in Sonthofen/Allgäu
Um einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu haben, müssen in rechtlicher Hinsicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Behandlungsfehler ursächlich für einen Schaden sein, bei dem es sich im Medizinrecht beziehungsweise Arzthaftungsrecht regelmäßig um eine Verletzung des Körpers oder um eine seelische Schädigung handelt. Maßgeblich für den Ausgang des Rechtsstreits ist die Beweislast, die in der Regel dem Geschädigten obliegt. Das ist eine große Hürde, die Sie nur mit einem Anwalt für Behandlungsfehler nehmen können. Medizinrecht und Arzthaftungsrecht gehören zu unseren Spezialgebieten. Das bedeutet, dass wir nicht nur fachlich versiert sind, sondern auch über jahrelange Erfahrung und detaillierte Kenntnisse der Rechtsprechung in diesem Bereich verfügen. Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen als Anwalt für Behandlungsfehler zu Ihrem Recht verhelfen können.
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