Wir sind Ihr Anwalt für Zahnarzthaftung

Sie beklagen einen zahnärztlichen Behandlungsfehler, weil Ihnen zum Beispiel ohne hinreichende Indikation ein Zahn gezogen wurde, der noch erhaltungsfähig war? Oder ist Ihrem Zahnarzt ein Fehler beim Einbringen einer Teil- oder Vollprothese, eines Implantates oder einer Zahnkrone unterlaufen? Oder ist ein anderer Behandlungsfehler passiert? Wann Sie Anspruch auf Zahnersatz und Schmerzensgeld im Rahmen der Zahnarzthaftung haben, das und mehr erfahren Sie hier!

Ihre Ansprechpartner:
Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Zahnarzthaftung: Mögliche zahnärztliche Behandlungsfehler

Grundsätzlich haftet jeder Zahnarzt für Behandlungsfehler gegenüber Patienten aus dem Behandlungsvertrag und weiteren gesetzlichen Vorschriften. Es gibt verschiedene Fehler in unterschiedlichen Bereichen, die einem Zahnarzt unterlaufen können und für die er gegebenenfalls haften muss, nämlich diese:

  • Aufklärungsversäumnisse
  • Behandlungsfehler
  • Dokumentationsfehler
  • Sonstige Pflichtverletzungen

Auch im Zusammenhang mit der Anästhesie kann es zu Fehlern und Schädigungen kommen. Dabei können Nerven verletzt werden, sodass es zu dauerhaften oder vorübergehenden Lähmungen der betroffenen Zungenhälfte, der Lippen- oder Unterkieferseite kommen kann. Der Zahnarzt ist außerdem verpflichtet, sich an die Facharztstandards zu halten, angefangen bei der Anamnese, über die Befunderhebung, die Aufklärung und Beratung des Patienten bis zur passenden Therapiewahl. Das schließt die Anweisungen an die zahnärztlichen Mitarbeiter sowie an den Zahntechniker oder das Dentallabor mit ein. Sämtliche Untersuchungen, die Beratung sowie die einzelnen Therapie- und Behandlungsschritte müssen sorgfältig dokumentiert werden.

Hinzu kommen mögliche Folgen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers, zum Beispiel anhaltende Schmerzen im Zahn- und Kieferbereich oder auch im Kopf- und Nackenbereich. Ein Behandlungsfehler kann auch schmerzhafte Entzündungen nach sich ziehen ebenso wie Bissfehlstellungen, Zahnverlust und dauerhafte Nervenschäden. Abhängig vom zahnmedizinischen Fehler prüfen wir, ob im konkreten Fall ein Recht zur Nachbesserung besteht. Dazu gehört auch eine Prüfung des Anspruchs auf Rückzahlung des bereits gezahlten zahnärztlichen Honorars.

Zahnarzthaftung: Wir bohren nach!

Der Konflikt zwischen Zahnarzt und Patient beginnt meistens dann, wenn eine Nachbesserung eines zahnärztlichen Fehlers nicht mehr möglich ist. Hinzu kommt, dass Patienten oftmals von Schmerzen geplagt werden. Dann wird es Zeit, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um im Vorfeld die Erfolgsaussichten zu prüfen. Die bloße Feststellung, dass eine Therapie fehlgeschlagen ist, reicht regelmäßig nicht aus. Tatsächlich obliegt die Beweislast für den zahnärztlichen Behandlungsfehler dem Patient. Deshalb ist es wichtig, als Patient oder Anwalt Einsicht in die zahnärztlichen Unterlagen zu nehmen, wozu der Zahnarzt verpflichtet ist – auch ohne Angabe von Gründen. Dieses Einsichtsrecht bezieht sich nicht nur auf die Dokumentation der Behandlung einschließlich der verabreichten Medikamente, sondern auch auf Röntgenbilder, Labortests und sonstige technische Aufzeichnungen. Manchmal kann es sinnvoll sein, ein zahnärztliches Gutachten einzuholen.

Schwierigkeiten bereitet in der Praxis oftmals die Unterscheidung zwischen einer noch vertretbaren Behandlungsweise und dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Damit diese Unterscheidung gelingt, bedarf es einer sorgfältigen Ermittlung des Sachverhaltes sowie gute Kenntnisse in Bezug auf die Rechtsprechung zu zahnärztlichen Behandlungsfehlern. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich die im Bereich der Zahnmedizin verwendete Technik in wenigen Jahren rasant weiterentwickelt hat.

Eine umfassende rechtzeitige juristische Vorbereitung ist deshalb unabdingbar, um Ihr Anrecht auf einen besseren Zahnersatz beziehungsweise Ihren Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld im Zahnmedizinrecht erfolgreich durchzusetzen – entweder durch eine außergerichtliche Einigung oder durch die Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Zivilgericht. Kontaktieren Sie uns, damit wir uns für Ihre Rechte als Patient einsetzen können.

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