Arzthaftungsrecht bei Aufklärungsfehlern

Die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten vor einer Behandlung gehört zu den Hauptpflichten des Arztes bzw. des Behandlers. Der Patient hat ein Recht auf Selbstbestimmung. Er ist kein Objekt, mit dem ein Behandler nach Gusto verfahren darf, wie es ihm beliebt. Vielmehr ist stets der Autonomie des Patienten und seiner freien Entscheidung Rechnung zu tragen. Der Patient muss über Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit immer selbst entscheiden können.

Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Zu den Grundprinzipien der ärztlichen Aufklärung, wie auch der Aufklärung durch sonstige Behandler, gehört, dass der Wille des Patienten höchstes und oberstes Gebot ist. Dieser Wille hat grundsätzlich immer Vorrang vor den Entscheidungen und Wünschen der Ärzteschaft. Das gilt auch dann, wenn sich der Patient einem sinnvollen ärztlichen Rat verschließt.

Auch wenn die Entscheidung eines Patienten aus Sicht des Behandlers noch so unvernünftig erscheinen mag, so ist sie doch zu beachten, auch wenn das im schlimmsten Falle zum Tod des Patienten führen mag.

Jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand der Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB). Einer Bestrafung kann der Arzt nur dadurch entgehen, dass er vor der Behandlung die Einwilligung des Patienten in den Eingriff einholt.
Besonderheiten gelten natürlich, wenn der Patient tatsächlich nicht einwilligen kann, beispielsweise wegen Bewusstlosigkeit, Demenz oder altersbedingter Einwilligungsunfähigkeit. Beachtlich ist eine Einwilligung aber naturgemäß nur dann, wenn der Patient vor Erklärung derselben über das, was mit ihm geschehen wird, umfassend aufgeklärt worden ist. Jeder Patient muss wissen, in was er einwilligt. Mit anderen Worten müssen dem Patienten die Art, der Umfang und die Durchführung sowie die zu erwartenden Folgen und die Risiken des Eingriffs sowie die Notwendigkeit, die Dringlichkeit und die Eignung des Eingriffs erläutert werden.

Auch die Erfolgsaussichten der Behandlung und etwaige Behandlungsalternativen müssen dem Patienten erläutert werden, dies umso mehr, wenn mehrere unterschiedliche Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungswahrscheinlichkeiten verbunden sind. Die Aufklärung soll dem Patienten eine eigene Entscheidungsmöglichkeit sichern.

Pflichten des Behandlers

Die Pflichten des Behandlers zur Aufklärung sind nunmehr explizit in § 630 e BGB geregelt. Die Aufklärung muss mündlich durch den behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Nur ergänzend kann auf Unterlagen, wie z.B. vorformulierte Aufklärungsbögen, Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. Die Aufklärung muss zudem so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Als Faustregel gilt hier, dass zwischen der Aufklärung und dem Eingriff mindestens 24 Stunden liegen sollen. Allerdings kann der Zeitraum je nach Schwere des Eingriffs Und seiner Dringlichkeit variieren.

Schließlich muss die Aufklärung für den Patienten auch verständlich sein, was insbesondere bei ausländischen Patienten von bedeutender Relevanz ist.

Nicht erforderlich ist eine Aufklärung ausnahmsweise dann, wenn eine Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung verzichtet hat.

Unterstellt wird die Einwilligung bei unaufschiebbaren Eingriffen, da hier die Entscheidung des Patienten für den Eingriff gegen die Entscheidungsfreiheit und zugunsten des Lebens betroffen wird, wenn sich der Patient nicht selbst erklären kann.

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