Behandlungsfehler: Wann liegt eine strafbare Körperverletzung vor?

Grundsätzlich ist jede Operation ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen, die nach Art. 2 Abs. 2 GG (Grundgesetz) geschützt ist. Deshalb ist vor jeder Operation eine ausdrückliche Einwilligung seitens des Patienten erforderlich. Außerdem hat ein operativer Eingriff das Ziel, die Gesundheit wiederherzustellen oder zu fördern. Kommt es jedoch zu einem Behandlungsfehler, stellt sich die Frage, wann daraus eine strafbare Körperverletzung wird.

Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Wann ist das Verhalten eines Arztes strafrechtlich relevant?

Auch wenn jeder ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung im Sinne des Gesetzes ist, ist die Behandlung nur dann strafrechtlich relevant, wenn der behandelnde Arzt rechtswidrig gehandelt hat. Kein rechtswidriges Handeln liegt vor, wenn der Patient seine Einwilligung erteilt hat, im Vorfeld ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und dem behandelnden Arzt auch sonst kein anderer Behandlungsfehler unterlaufen ist. Strafrechtlich relevant ist das Verhalten des Arztes nur dann, wenn ihm ein Behandlungsfehler unterläuft.

Kommt es infolge eines Behandlungsfehlers zu einer Körperverletzung, wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung unterschieden. Eine vorsätzliche Körperverletzung scheidet im Normalfall aus, da ein Arzt im Allgemeinen keinen Patienten vorsätzlich schädigt. Voraussetzung für eine fahrlässige Körperverletzung ist ein objektiv sorgfaltswidriges Handeln, das dem Arzt nachgewiesen werden muss. Diese Einschätzung erfolgt anhand eines durchschnittlich erfahrenen und versierten Facharztes, wobei jedem Arzt ein gewisser Handlungsspielraum zugestanden werden muss.

Behandlungsfehler: Wann ein Arzt fahrlässig handelt

Voraussetzung für den Vorwurf der Strafbarkeit ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes, die ihm nachgewiesen werden muss. Der Nachweis allein genügt jedoch nicht. Stattdessen müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. Eine davon ist der sogenannte Zurechnungszusammenhang. Das bedeutet, dass zwischen der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem Behandlungsfehler ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Das wird anhand der Frage ermittelt, ob der Patient auch ohne das Zutun des Arztes geschädigt worden wäre. Wird die Frage bejaht, kommt eine fahrlässige Körperverletzung nicht in Betracht.

Häufig wird es an dieser Stelle schwierig, dem behandelnden Arzt Fahrlässigkeit nachzuweisen. Die Beweisführung ist letztlich abhängig von der Klärung sehr komplexer und umstrittener Einzelfragen, die vor Gericht anhand von Gutachten und Beweisen diskutiert und gelöst werden müssen.

Bei der Beurteilung der Schuldfrage spielt auch die Frage eine Rolle,

– ob die Gesundheitsschädigung des Patienten aus der subjektiven Sicht es Arztes unter keinen Umständen vorhersehbar war oder
– ob es ihm aufgrund äußerer Umstände nicht zumutbar war, die gewöhnliche Sorgfalt einzuhalten.

Außerdem muss eine Beurteilung des Sachverhalts aus fachlicher Sicht erfolgen. Das bedeutet insgesamt, dass ein Verfahren gegen einen Arzt wegen fahrlässiger Körperverletzung eine gut durchdachte und strategische Vorgehensweise erfordert.

Körperverletzung nach § 223 StGB ist ein Antragsdelikt

Die in § 223 StGB (Strafgesetzbuch) gesetzlich normierte Körperverletzung – sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige – werden nach § 229 StGB nur auf Antrag verfolgt. Das gilt insbesondere für die leichte beziehungsweise einfache Körperverletzung, während eine schwere oder gefährliche Körperverletzung von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft verfolgt wird.

Das bedeutet, dass Sie als Geschädigter innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Antrag auf Strafverfolgung stellen müssen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem Sie als Patient Kenntnis von der Tat erlangen. Strafrechtliche Schritte bei einem Behandlungsfehler sind von zivilrechtlichen Schritten, zum Beispiel eine Schmerzensgeld- oder Schadenersatzforderung, strikt zu trennen. Erstatten Sie als Patient Strafanzeige, drohen dem Arzt weitere Konsequenzen, möglicherweise ein berufsrechtliches Verfahren durch die Ärztekammer, der Widerruf der Approbation oder ein Berufsverbot.

Sie möchten eine Strafanzeige gegen einen Arzt wegen eines Behandlungsfehlers stellen? Kontaktieren Sie uns, unabhängig davon, ob Sie gegen den behandelnden Arzt wegen eines Behandlungsfehlers strafrechtlich oder zivilrechtlich vorgehen möchten!

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