Arzthaftungsrecht bei Behandlungsfehlern

Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist Grundvoraussetzung für ein Haftung des Arztes, Therapeuten oder des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur wenn das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu bejahen ist, kommt es überhaupt darauf an, ob ein Schaden vorliegt und ob eine Kausalität, d. h. ein Ursachenzusammenhang zwischen Behandlung und Gesundheitsschaden besteht.

Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Ein Behandlungsfehler mit allen daraus resultierenden Konsequenzen für die Haftung eines Arztes oder sonstigen Heilbehandlers kann nur angenommen werden, wenn dieser gegen den medizinischen Standard des relevanten Fachbereichs verstoßen hat, der zum Zeitpunkt des Eingriffs anzuwenden gewesen wäre. Als medizinischer Standard wird der Stand der Erkenntnisse bezeichnet, die sich in der Praxis bewährt haben.

Der BGH (Bundesgerichtshof) nimmt einen Behandlungsfehler bereits dann an, wenn von diesen Maßstäben abgewichen worden ist. Das bedeutet, der Arzt oder sonstige Behandler muss bei der Behandlung stets diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften Arzt bzw. Behandler aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs zum Zeitpunkt der Behandlung vorausgesetzt und erwartet werden können, um sich nicht dem Vorwurf behandlungsfehlerhaften Verhaltens auszusetzen.

Die Beantwortung der Frage, ob insbesondere ein Arzt behandlungsfehlerhaft gehandelt hat, ist oft schwer zu beantworten, zumal sich der ärztliche Standard dynamisch entwickelt. Daher wird auch grundsätzlich kein Arzthaftungsprozess durch ein Gericht entschieden, ohne dass das Gericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Warum entstehen Behandlungsfehler?

Behandlungsfehler kommen vor in Form von Diagnosefehlern, Befunderhebungsfehlern, Therapiefehlern, Aufklärungsfehlern und Organisationsfehlern.

Diagnosefehler kommen in der Praxis häufig deswegen vor, weil es für Behandler schwierig ist, Beschwerden der Patienten immer eindeutig eine Erkrankung zuzuordnen. Ist ein Irrtum über eine Diagnose auf eine vertretbar falsche Interpretation von Befunden zurückzuführen, kann tatsächlich auch ein nicht vermeidbarer Behandlungsfehler anzunehmen sein. In diesem Fall ist der ärztliche Diagnoseirrtum nicht vorwerfbar und deswegen auch nicht haftungsbegründend. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein grober, d. h. fundamentaler Diagnosefehler anzunehmen ist. Von einem groben Diagnosefehler geht die Rechtsprechung aus, wenn die falsche Diagnose aus früherer Sicht  eines sorgfältigen Arztes nicht vertretbar erscheint, weil sich nur eine Erkrankung aufgedrängt hatte und er diese nicht erkannt hat, d. h. also wenn die Diagnose völlig unbrauchbar war. Hat der Behandler nicht alle Befunde ausgewertet, diese nicht in vertretbarer Weise ausgewertet oder sich aufdrängende Befunde nicht erhoben, liegt ein vermeidbarer, haftungsrechtlich relevanter Behandlungsfehler vor.

> zur Übersicht

Sie benötigen einen Beratungstermin?

    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

    Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol Tasse.