Fachanwalt für Arzthaftungsrecht

Ihr Fachanwalt für Arzthaftungsrecht Dr. Michael Gebhard

Was leistet ein Fachanwalt für Arzthaftungsrecht?

Das Arzthaftungsrecht erfordert ein breites und spezifisches Fachwissen sowie einschlägige Erfahrungen sowohl im juristischen als auch im medizinischen Bereich. Denn die Beweislast für ärztliche Kunstfehler, falsche Diagnosen oder verpfuschte Schönheitsoperationen liegt zunächst einmal grundsätzlich beim Patienten. Diese sind aber – weil in der Regel medizinische Laien – den Gegenbehauptungen des behandelnden Arztes bzw. der behan­delnden Ärzte meist hilflos ausgesetzt. Ohne einen fachanwaltlichen Beistand haben sie so gut wie keine Chance, Ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen und durchzusetzen.

Ein Fachanwalt für Arzthaftungsrecht muss also nicht nur die einschlägigen Paragraphen des Medizinrechts kennen, sondern darüber hinaus verstehen, worum es sich medizinisch bei jedem einzelnen Fall dreht. Nur dann kann er die Interessen seiner Mandanten kompetent vertreten und ihnen zu einem Erfolg bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen verhelfen.

Was ist der Zuständigkeitsbereich eines Anwalts für Arzthaftungsrecht?

Es existieren Schätzungen, nach denen allein in Deutschland pro Jahr etwa 400.000 ärztliche Behandlungsfehler auftreten, wobei die Dunkelziffer noch nicht eingerechnet wurde. Mediziner und Gutachter bilden häufig eine geschlossene Front, wenn Patienten sich geschädigt fühlen und gegen die Behandler wegen Fehlern vorgehen wollen.

Hier kommt nun der Fachanwalt für Arzthaftungsrecht ins Spiel. Denn fachfremde Anwälte wären mit diesem Aufgabengebiet überfordert, da sie weder die nötigen Kenntnisse noch Erfahrungen mitbringen. Oder umgekehrt ausgedrückt: Ein Fachanwalt, der sich schwerpunktmäßig auf Medizin- und Arzthaftungsrecht konzentriert, hätte für seinen Mandanten kaum Erfolgschancen, wenn er ihn in Wirtschaftsstrafsachen verteidigen wollte.

Dr. Michael Gebhard beschäftigt sich im Rahmen des Arzthaftungsrechts überwiegend mit Fehlern, die folgende Bereiche betreffen:

  • Anamnese
  • Diagnose
  • Behandlungen
  • Aufklärung
  • Dokumentationen

Fehler von Ärzten können auf all diesen Feldern schwerwiegende Konsequenzen für die Patienten nach sich ziehen, nicht selten für das gesamte weitere Leben des Patienten. Um Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, sollte ein Betroffener auf jeden Fall einen Spezialisten beauftragen, also einen Fachanwalt für Medizinrecht mit dem Schwerpunkt Arzthaftungsrecht.

> nach oben

Wie verläuft der berufliche Werdegang auf dem Weg zum Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht?

Die Schwerpunktbezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ beinhaltet auch eine besondere Fortbildung im Hinblick auf die Geltendmachung von Haftungsansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler. Sie wurde 2004 von der Bundesrechtsanwaltskammer in die Fortbildungsordnung der Rechtsanwaltschaft eingefügt.

Erforderlich zur Erlangung der Befugnis, die Zusatzbezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ führen zu dürfen, sind besondere theoretische und praktische Erfahrungen, die über die Anforderungen für die Zulassung als Rechtsanwalt hinausgehen. Um die Bezeichnung des Fachanwalts für Medizinrecht und damit auch für Arzthaftungsrecht führen zu dürfen, gibt die Fachanwaltsordnung (FAO, Stand: November 2019) vor, dass der Rechtsanwalt mindestens bereits 3 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen und tätig ist. Des Weiteren muss der Rechtsanwalt mindestens 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche, davon mindestens 12 gerichtliche eigenständig bearbeitete Verfahren nachweisen. Die nachzuweisenden Fälle müssen mindestens drei unterschiedliche Bereiche nach § 14b Nr. 1 bis 8 FAO abdecken. Diese Bereiche sind:

  1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
  2. zivilrechtliche Haftung und
  3. strafrechtliche Haftung,
  4. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
  5. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
  6. Ärztliches Berufsrecht
  7. Grundzüge des Berufsrechts anderer Heilberufe,
  8. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, insbesondere Vertragsgestaltung,
  9. Vergütungsrecht der Heilberufe,
  10. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung,
  11. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
  12. Grundzüge des Apothekenrechts,
  13. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

Unter den Begriff der Heilberufe fallen neben Ärzten und Ärztinnen auch Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen, Masseure und Masseurinnen, Chiropraktiker und Chiropraktikerinnen, Hebammen und Geburtshelfer, Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, Logopäden und Logopädinnen, Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen etc.

All diesen Personengruppen können bei der Ausübung ihrer sicherlich äußerst ver­ant­wor­tungsvollen Tätigkeit Fehler unterlaufen, die für den betroffenen Patienten auch schwerwiegende Gesundheitsschäden bedingen können.

> nach oben

Muss ich ein schlechtes Gewissen haben, wenn ich Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gegenüber Personen dieser Berufsgruppen geltend machen möchte?

Nein! Sie müssen kein schlechtes Gewissen haben. Natürlich sind die Heil- und Hilfsberufe sehr schadenträchtig. Auch wollen die Behandler überwiegend nur helfen. Allerdings müssen sie ihre Arbeitsleistung wie jeder andere auch gewissenhaft und gründlich unter Beachtung der geltenden (medizinischen) Standards erbringen. Fehler passieren. Das kann in jedem Beruf geschehen. Warum sollte ein geschädigter Patient, der aufgrund eines solchen Fehlers einen Gesundheitsschaden erlitten hat, auf eine Kompensation verzichten? Nur, weil ihm der Behandler helfen wollte? Dafür hat der Behandler auch eine Vergütung erhalten. Wie jeder Handwerker auch, muss ein Behandler, sei es ein Arzt oder ein sonstiger Angehöriger eines Heilberufs, für Fehler seiner Leistung und die daraus resultierenden Folgen aufkommen. Sollte für einen Heilbehandler insofern etwas anderes gelten, als für einen Schreiner, Fliesenleger oder Installateur? Die Angehörigen der hier angesprochenen Heilberufe müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zudem haftpflichtversichert sein. Das heißt, mit Ausnahme einer eventuell zu tragenden Selbstbeteiligung (wie auch im Kfz.-Versicherungsrecht), treffen die finanziellen Folgen der Schadenwiedergutmachung den Behandler in aller Regel nicht persönlich!

> nach oben

Wie hoch sind die Kosten für einen Anwalt im Arzthaftungsrecht?

Die Vergütung der Tätigkeit von Gerichten und Rechtsanwälten sind grundsätzlich gesetzlich geregelt. Das gesetzliche Honorar richtet sich nach dem sogenannten Streitwert. Dieser wird durch die Forderung bestimmt, die der Anspruchssteller bzw. Kläger geltend macht. Je höher der Streitwert ist, desto höher werden auch die Verfahrenskosten sein. Grundsätzlich sind die Kosten zunächst einmal von dem Anspruchsteller zu tragen. Der hat allerdings in dem Rahmen, in dem ihm die Forderung zugestanden wird, einen Anspruch auf Erstattung gegen den Schädiger. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten und auch die angemessene Forderung geprüft und mit dem Mandanten besprochen werden. Der Mandant erhält nicht nur die ihm zugestandene Entschädigung, er erhält auch eine Kostenerstattung von dem unterlegenen Anspruchsgegner. Ist der Mandant rechtsschutzversichert, trägt er in aller Regel kein über die versicherungsvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung hinausgehendes Kostenrisiko. Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt über das Prozess- und vor allem auch das Prozesskostenrisiko.

> nach oben

Werden vor Gericht immer Vergleiche geschlossen?

Die Behauptung, vor Gericht würden immer Vergleiche geschlossen, kommt nicht von ungefähr. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben der Zivilprozessordnung müssen die Gerichte in jeder Lage des Prozesses darauf bedacht sein, eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Allerdings kann niemand zum Abschluss eines Vergleichs gezwungen werden. Jedermann hat einen Anspruch auf eine Entscheidung des angerufenen Gerichts. Das ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Oftmals ist es aber eine Frage der Abwägung, ob das Risiko eines (teilweisen) Unterliegens im Prozess eingegangen werden und auf eine gerichtliche Entscheidung bestanden werden soll. Bei der Beurteilung dieser Frage spielen regelmäßig die Prozessdauer und die Prozesskosten eine entscheidende Rolle. Daher ist für den Mandanten eine möglichst umfassende Aufklärung durch den Rechtsanwalt schon vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens das Gebot der Stunde.

> nach oben

Muss man eine gerichtliche Entscheidung hinnehmen?

Gegen ein Urteil des Gerichts, bei dem die Klage erstmals eingereicht worden ist, kann die unterlegene Partei grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Eine Ausnahme gilt nur für Verfahren mit geringem Streitwert bis einschließlich € 600,00, es sei denn, die Berufung wurde trotz des geringen Streitwertes zugelassen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit der Revision. Mit der Revision können Urteile der Berufungsgerichte angefochten werden. Die Voraussetzungen für ein Revisionsverfahren sind im Einzelnen gesetzlich in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

> nach oben

Welches Gericht ist für eine Arzthaftungsklage sachlich zuständig?

Der Gesetzgeber unterscheidet für die sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nach dem Streitwert. Die Amtsgerichte sind sachlich unter anderem zuständig für Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt. Bei einem Streitwert von mehr als fünftausend Euro sind die Landgerichte zuständig. Bei den Landgerichten müssen sich die Parteien zwingend von Rechtsanwälten vertreten lassen.

> nach oben

> zur Übersicht

Sie benötigen einen Beratungstermin?

    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

    Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol Stern.