Geburtsschäden: Wenn es die Schwächsten trifft – Schadenersatz und Schmerzensgeld
Geburtsschäden können lebenslange Folgen nach sich ziehen – für das Kind und für die Mutter beziehungsweise die Eltern. Während manche Geburtsschäden selbst vom besten Arzt nicht verhindert werden können, sind andere wiederum die Folge eines Behandlungsfehlers und damit Gegenstand der Arzthaftung. Als Kanzlei für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Geburtsschäden klären wir gemeinsam mit Ihnen die Erfolgsaussichten derartiger Ansprüche und setzen uns für Ihr Recht ein – außergerichtlich und vor Gericht!
Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard
Was ist ein Geburtsschaden?
Es gibt ganz unterschiedliche Arten von Geburtsschäden. Zu denken ist beispielsweise an:
- unterlassene oder fehlerhafte Befunderhebung durch vorgeburtlich vorgeschriebene Routine- und Screeningtests
- fehlerhafte oder unterlassene CTG´s (Cardiotokogramm) während der Schwangerschaft und der Geburt, mit denen die Herzfrequenz des Babys sowie die Wehentätigkeit zur Überwachung von Schwangerschaft und Geburt gemessen werden
- unzureichende Aufklärung über mögliche Risiken bei der Geburt
- fehlerhafte Entscheidung bei der Risikoabwägung zwischen einem Kaiserschnitt und einer natürlichen Geburt
- Sauerstoffmangel während der Geburt, der zu einem sogenannten hypoxischen Hirnschaden führen kann
- eine zu späte Einleitung der Geburt oder eines Kaiserschnitts
- fehlerhafter Einsatz mechanischer Hilfsmittel, zum Beispiel einer Zange oder einer Saugglocke
- geburtshilfliche, traumatische Schäden, zum Beispiel durch eine innere Wendung des Babys oder vaginaloperative Entbindungen
- Einsatz falscher Medikamente
Das sind nur einige Handlungen, die Geburtsschäden und schwerwiegende Folgen für das Baby und manchmal auch für die Mutter sowie Ansprüche nach dem Arzthaftungsrecht auslösen können. Je nach Schwere können Geburtsschäden zu einem gravierenden, alles dominierenden Schicksalsschlag werden, der sich auf alle Bereiche des privaten und beruflichen Lebens auswirken kann.
Geburtsschäden: Schadenersatz und Schmerzensgeld
Geburtsschäden können auf unterschiedliche Weise zutage treten. So kann es zum Beispiel beim Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt zu Anpassungsstörungen kommen, die sich durch eine mangelhafte Atemtätigkeit und Blutdruckabfall äußern. Aber auch allgemeine Entwicklungsstörungen können ein Indiz für einen Geburtsschaden sein.
Je nach Intensität können Geburtsschäden schwerste Behinderungen des Kindes nach sich ziehen, sodass eine ungetrübte Teilhabe am sozialen Leben nicht mehr möglich ist. Das führt wiederum zu erheblichen Einschränkungen und Kraftaufwendungen seitens der Angehörigen, zu umfangreichen Pflegemaßnahmen sowie zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Familie. Die finanzielle Mehrbelastung kann bedingt sein durch den durch die Pflege des Kindes bedingten Verdienstausfall der Eltern, durch erhöhte Kosten für die Pflege des Kindes, notwendige Umbaumaßnahmen im Haus oder in der Wohnung, Therapiekosten und Neuanschaffungen, zum Beispiel die Anschaffung eines neuen, behindertengerechten PKW.
Geburtsschäden – wie wir Ihnen als Rechtsanwaltskanzlei helfen
Ob ein Geburtsschaden ärztlich verursacht ist, kann nur durch ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden. Die Beschaffung des Gutachtens sowie die Beantwortung der Frage, welche Rechte Ihrem geschädigten Kind und Ihnen als Eltern oder Elternteil zustehen, sollten Sie in die Hände eines auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts legen. Die genaue Klärung des Sachverhalts erfordert unbedingt eine objektive und fachspezifische Herangehensweise, die wir als Fachanwalt für Medizinrecht mit speziellen Kenntnissen im Bereich Geburtssschäden leisten können.
Als Anwalt für Geburtsschäden verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht, wenn die Gesundheit Ihres Kindes oder Ihre Gesundheit als Mutter infolge einer Schwangerschaft oder Geburt geschädigt wurden. Bei der Beratung und Betreuung unserer Mandanten gehen wir mit dem notwendigen Feingefühl vor und nehmen uns ausreichend Zeit, um den Sachverhalt zu klären und die genaue Vorgehensweise mit Ihnen zu besprechen. Erstes Ziel ist eine außergerichtliche beziehungsweise einvernehmliche Einigung. Ist das nicht möglich, verhelfen wir Ihnen bei Geburtsschäden auch vor Gericht zu Ihrem Recht. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – telefonisch oder per E-Mail!
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