Haftung Krankenhaus: Wer haftet bei Fehlern?

Spätestens dann, wenn es zu einem organisatorischen, technischen, pflegerischen oder ärztlichen Fehler im Krankenhaus kommt, werden Sie sich fragen, wer die Haftung übernimmt. Grundsätzlich ist die Krankenhaushaftung abhängig vom zugrunde liegenden Vertrag. Welche Rechtsgrundlagen gibt es, und wer haftet wann für Fehler im Krankenhaus? Wir geben Antworten auf diese und weitere Fragen.

Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Haftung im Krankenhaus – die rechtlichen Grundlagen

Kommt es während eines Krankenhausaufenthaltes zu einem Behandlungsfehler, hängt die Haftung davon ab, welchen Vertrag Sie als Patient geschlossen haben, und wer Ihr Vertragspartner ist. Diesbezüglich werden drei Vertragsarten unterschieden:

1. Der Krankenhausaufnahmevertrag

Sobald Sie sich als Patient für eine stationäre Behandlung in ein Krankenhaus begeben, schließen Sie mit dem Krankenhausträger einen Krankenhausaufnahmevertrag ab. Erbringt der Krankenhausträger alle Leistungen, die für die stationäre Behandlung erforderlich sind einschließlich der gesamten ärztlichen Versorgung, ist das ein sogenannter totaler Krankenhausvertrag. Dieser ist der Regelfall und wird zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger geschlossen. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag, zu dessen Leistungen neben Unterkunft und Verpflegung auch ärztliche, pflegerische sowie medizinisch-technische Dienste gehören. Das bedeutet, dass der Vertragspartner des Patienten der jeweilige Träger der Krankenhauseinrichtung ist und nicht die behandelnden Ärzte oder das Pflegepersonal, die als Angestellte des Krankenhauses nicht zum Vertragsschluss berechtigt sind.

2. Gespaltener Aufnahmevertrag

Neben dem Krankenhausaufnahmevertrag gibt es den sogenannten gespaltenen Aufnahmevertrag, bei dem es zu zwei Vertragsschlüssen kommt, nämlich zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt einer- und zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus über Verpflegung und Unterbringung andererseits. Gespaltene Aufnahmeverträge sind insbesondere bei Belegärzten relevant, die eine eigene Praxis haben und einige Betten im Krankenhaus mit ihren Patienten belegen dürfen.

3. Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag

Die dritte Vertragsvariante ist der Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. Als Patient erhalten Sie über die regulären Leistungen des Krankenhauses hinaus zusätzliche ärztliche Leistungen, die besser bekannt sind als Wahlleistungen, zum Beispiel die Chefarztbehandlung. Wahlleistungen werden schriftlich vereinbart und sowohl vom Arzt als auch vom Patienten unterschrieben. Ebenso wie beim gespaltenen Aufnahmevertrag handelt es sich um zwei Verträge. Erstens um den Krankenhausaufnahmevertrag, der zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossen wird, und zweitens den Arztzusatzvertrag, bei dem Arzt und Patient Vertragsparteien sind.

Krankenhaushaftung abhängig vom geschlossenen Vertrag

Wer bei Behandlungsfehlern im Krankenhaus haftet, ist abhängig vom jeweiligen Vertrag.

  • Kommt es beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag zu einem Behandlungs- oder Pflegefehler durch den Arzt oder das Pflegepersonal, steht der Träger des Krankenhauses in der Pflicht und muss im Falle einer Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderung entsprechend haften. Dieser Satz gilt allenfalls für die deliktische Haftung. Das Krankenhaus haftet aber schuldrechtlich für seine Erfüllungsgehilfen!
  • Anderes gilt für den gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag, bei dem der Krankenhausträger lediglich für seine vertraglichen Pflichten haftet. Das sind Kost und Logis, während für Behandlungsfehler der Belegarzt verantwortlich ist und dementsprechend für eigenes Verschulden oder Fehlverhalten in der Haftung steht. Darüber hinaus muss der Belegarzt auch für von ihm selbst angestellte ärztliche Personen und nicht ärztliche Hilfspersonen einstehen.
  • Gegenstand des Krankenhausvertrags mit Arztzusatzvertrag sind die Krankenhausleistungen sowie die ergänzende Liquidation des Arztes. Bei dieser Vertragskonstellation muss der Arzt nicht nur für eigenes Fehlverhalten haften, sondern auch für das der von ihm eingesetzten nachgeordneten Ärzte sowie für das des Behandlungspersonals.

Für Laien ist es sehr schwierig, im Falle eines Behandlungsfehlers oder sonstigen Fehlers im Krankenhaus die Personen ausfindig zu machen, die aufgrund der Vertragskonstellation in der Haftung stehen. Umso wichtiger ist es, dass Sie zeitnah Hilfe bei einem Anwalt für Medizinrecht beziehungsweise Arzthaftungsrecht suchen, um rechtliche Schritte einzuleiten und gegebenenfalls ein Gutachten in Auftrag zu geben. Kontaktieren Sie uns zeitnah, damit wir Ihre Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen können.

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