Schadenersatz nach Behandlungsfehlern

Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Sehr häufig entstehen Patienten nach ärztlichen Behandlungsfehlern auch weitergehende, einen Schmerzensgeldanspruch teilweise deutlich übersteigende Schäden. So erleiden viele Verletzte einen mit einem Behandlungsfehler zusammenhängenden Verdienstausfall. Regelmäßig sind Verletzte aber auch einfach nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt wie bisher zu führen. Daraus resultierende Ansprüche werden häufig übersehen, obwohl sie den Schmerzensgeldanspruch deutlich übersteigen können.

Wichtig zu beachten ist, dass alle Ansprüche, auch solche, die aus Arztfehlern resultieren, einer regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen. Die Verjährungsfrist endet üblicherweise zum 31.12. Es ist unerlässlich, im Falle von Beeinträchtigungen, die den Patienten bzw. den Verletzten über diesen Zeitraum hinaus belasten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Auch hierbei unterstützen wir unsere Mandanten kompetent und zuverlässig.

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