Sobald der Patient vom Arzt fehlerhaft behandelt worden ist, erwirbt er als unmittelbar Geschädigter einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Dieser Anspruch geht im Falle des Todes des Patienten auf seine Erben über. D. h. nach dem Tod des Patienten sind die Erben unmittelbare Anspruchsinhaber, und zwar sowohl Inhaber des Schmerzensgeldanspruchs, als auch Inhaber materieller Schadenersatzansprüche, z.B. auf die Übernahme von Beerdigungskosten, Unterhaltsansprüche, den sogenannten Haushaltsführungsschaden etc.

Auch bereits entstandener Verdienstausfall geht im Falle des Todes auf Erben über. Besprechen Sie in dem Fall, der hoffentlich nie eintreten wird, die Ihnen als Erbe zustehenden Ansprüche und Forderungen.

Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

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