Testament

Ihre Ansprechpartnerin im Erbrecht ist Rechtsanwältin Alexandra Gebhard

Das Gesetz beinhaltet Bestimmungen, die die Ansprüche von Hinterbliebenen regeln. Oft entsprechen die gesetzlichen Bestimmungen aber nicht den Wünschen des Erblassers. Deswegen darf jeder seinen Nachlass und dessen Verteilung selbst regeln. Das kann durch Erbvertrag oder durch Testament geschehen.

Sowohl für den Erbvertrag, als auch für das Testament bestehen zwingende Formvorschriften. Werden diese Formvorschriften missachtet, kann das zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung und damit zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge führen. Sind kein gesetzlichen Erben, also etwa Kinder, Eltern, Geschwister, vorhanden, wird der Staat Erbe des gesamten positiven Nachlasses. Bedachte, die mit dem Erblasser nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen, gehen in diesem Fall unter Umständen gänzlich leer aus.

Sie können durch eine rechtzeitige Beratung und Hilfe bei der Formulierung und Abfassung Ihrer letztwilligen Verfügung gewährleisten, dass Ihren Nachlass auch tatsächlich derjenige erhält, den Sie bedenken wollen.

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