Befunderhebungsfehler: Gute Erfolgsaussichten einer Klage

Kommt es infolge eines Befunderhebungsfehlers zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, kann dieser einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld haben. Die Aussichten auf eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite oder auf eine erfolgreiche Klage stehen bei einem Befunderhebungsfehler für Patienten gut, da eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten eintritt, der Behandler also beweisen muss, dass der fehlerhaft erhobene Befund für die gesundheitlichen Folgen nicht ursächlich ist. Warum das so ist – informieren Sie sich hier.

Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Was ist ein Befunderhebungsfehler?

Ein Befunderhebungsfehler liegt immer dann vor, wenn der behandelnde Arzt es unterlässt, medizinisch gebotene Befunde zu erheben. Er handelt insoweit sorgfaltswidrig, weil er seine Verdachtsdiagnose nicht durch eine entsprechende Diagnostik, zum Beispiel durch weitere Untersuchungen, untermauert. Dieses Verhalten seitens des Arztes bleibt nicht ohne Folgen, wenn der Patient durch den Befunderhebungsfehler in seiner Gesundheit beeinträchtigt und ihm dadurch ein Schaden zugefügt worden ist.

Der Befunderhebungsfehler ist zunächst einmal von einem Diagnosefehler und von einer unterlassenen therapeutischen Aufklärung abzugrenzen. Bei einem Diagnosefehler deutet der behandelnde Arzt einen bereits erhobenen Befund nicht richtig oder übersieht ihn einfach. Bei einer unterlassenen therapeutischen Aufklärung versäumt er es, den Patienten auf die jeweiligen Therapiemöglichkeiten hinzuweisen.

Arzthaftungsrecht: Art des Behandlungsfehlers entscheidet über den Erfolg einer Klage

Maßgeblich dafür, ob Sie in einem Verfahren im Bereich des Arzthaftungsrechtes erfolgreich Schadenersatz und Schmerzensgeld durchsetzen können, ist die Qualifizierung beziehungsweise Einordnung des ärztlichen Behandlungsfehlers. Es kommt insoweit darauf an, ob es sich dabei um einen Diagnosefehler, um einen Verstoß gegen die therapeutische Aufklärungspflicht oder eben um einen Befunderhebungsfehler handelt. Die genannten Varianten sind Unterfälle des ärztlichen Behandlungsfehlers, die jeweils unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen und entscheidend sind für den Fortgang des Gerichtsverfahrens.

Unterlassene Befunderhebung: Beweislastumkehr zugunsten des Patienten

Bei einer unterlassenen Befunderhebung wird zwischen einfachen und qualifizierten Fehlern differenziert, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen können. Nicht jede unterlassene Befunderhebung muss ein grober Behandlungsfehler und damit ein qualifizierter Fehler sein. Die Rechtsprechung geht von einem groben Behandlungsfehler aus, wenn es der Arzt unterlässt, Befunde, die zweifelsfrei geboten sind, zu erheben. Zugunsten des Patienten findet in diesem Fall eine Beweislastumkehr statt.

Das bedeutet, nicht der Patient muss die Kausalität der unterlassenen Befunderhebung für den eingetretenen Gesundheitsschaden nachweisen. Es ist der Arzt, der beweisen muss, dass die unterlassene Befunderhebung nicht ursächlich für den eingetretenen gesundheitlichen Schaden ist.

Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler obliegt die Beweislast normalerweise dem Patienten. Aber auch hier kann es zugunsten des Patienten zu einer Beweislastumkehr kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb lohnt es sich, bei einer unterlassenen Befunderhebung ein Verfahren anzustrengen, das in einer außergerichtlichen Einigung oder einem Urteil enden kann. Aufgrund der Beweislastumkehr ist eine Klage bei einer unterlassenen Befunderhebung sehr viel erfolgversprechender als zum Beispiel bei einem Diagnosefehler, bei dem die Beweislast beim Patienten liegt.

Insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass der medizinische Sachverhalt exakt recherchiert und geprüft wird. Das gilt einmal in Bezug auf die unterlassene Befunderhebung, die sauber von anderen Behandlungsfehlern abgegrenzt werden sollte, und zum anderen in Bezug auf die Unterscheidung von einfachen und qualifizierten Fehlern, die sich entscheidend auf die Beweisführung auswirken. Und natürlich macht es gerade im Arzthaftungsrecht einen Unterschied, ob dem Patienten oder dem behandelnden Arzt die Beweislast obliegt. Denn davon sind die Erfolgsaussichten einer Klage abhängig.

Das sind gute Gründe, im Arzthaftungsrecht nichts dem Zufall zu überlassen. Setzen Sie stattdessen auf Fachkompetenz und Erfahrung und kontaktieren Sie uns!

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