Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Das Medizinrecht gilt als eines der anspruchsvollsten Rechtsgebiete und die Erlangung eines Fachanwaltstitels als besonders schwierig. Rechtsanwalt Dr. Michael Gebhard kann als Fachanwalt für Medizinrecht in Sonthofen, Kempten, Memmingen und Umgebung kompetent rechtlichen Beistand leisten.

Der Kernpunkt der Tätigkeit liegt dabei im Arzthaftungsrecht, d. h. insbesondere in der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Anamnesefehlern, Diagnosefehlern, Behandlungsfehlern, Aufklärungsfehlern und / oder Dokumentationsfehlern. Alle diese Fehler können schwerwiegende Folgen für die betroffenen Patienten haben, weshalb Rechtsanwalt Dr. Michael Gebhard Wert auf regelmäßige Fortbildung legt, um Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche für Mandanten gerichtlich wie außergerichtlich erfolgreich durchsetzen zu können.

Wann kommt die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern in Betracht?

Behandlungsfehler können vorliegen in Fällen von:

  • fehlerhafter Anamnese
  • fehlerhafter Diagnose
  • fehlerhafter Aufklärung des Patienten
  • fehlerhafter Befunderhebung
  • fehlerhafter Durchführung der Behandlung, Missachtung des Facharztstandards

Was bedeutet Arzthaftungsrecht eigentlich?

Beim Arzthaftungsrecht geht es – bei Verletzung der entsprechenden Sorgfaltspflichten – um die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten gegenüber ihren Patienten. Die ärztlichen Sorgfaltspflichten definieren sich dabei – rechtlich betrachtet – aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag. Dies erfolgt unabhängig davon, ob der Arzt das fällige Honorar von einem Sozialversicherungsträger oder anderen Institutionen bezieht und nicht von der Krankenkasse bzw. vom Patienten selbst.

Der Behandlungsvertrag ist immer gleichzusetzen mit einem Dienstvertrag. Das heißt konkret: Der Arzt schuldet dem Patienten fachgerechte Bemühungen, um eine Linderung oder Heilung von Beschwerden herbeizuführen. Unberührt davon ist allerdings der Erfolg einer Behandlung, also die Heilung des Patienten. Sollte der Arzt gegen diese auferlegte Sorgfaltspflichten verstoßen, so ist der Arzt zum Schadenersatz gegenüber dem Patienten verpflichtet. Gemäß der deutschen Rechtsprechung stützt sich diese Haftung auch auf eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB). Denn mit einem Verstoß gegen die ärztlichen Sorgfaltspflichten beeinträchtigt der Arzt gleichzeitig auch die Gesundheit oder verletzt die körperliche Integrität.

Im Wesentlichen stehen die folgenden vier maßgeblichen Verstöße gegen die ärztlichen Pflichten beim Arzthaftungsrecht im Fokus:

  • Behandlungsfehler (umgangssprachlich auch Kunstfehler genannt)
  • Dokumentationsfehler
  • Aufklärungsversäumnisse
  • Pflichtverstöße sonstiger Art

In diesem Sinne haftet der Arzt zum einen auf Ersatz des materiellen Schadens (Behandlungs- und Pflegekosten, Haushaltführungsschaden, Verdienstausfall etc.) und zum anderen auf Schmerzensgeld (Ersatz des immateriellen Schadens).

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Wann habe ich laut Arzthaftungsrecht eine Anspruchsgrundlage?

Um im Rahmen des Arzthaftungsrechts erfolgreich Ansprüche anmelden zu können, muss der Arzt grundsätzlich eine gravierende Fehlleistung erbracht haben. Prinzipiell ist ein Arzt zur bestmöglichen fachgerechten Behandlung gemäß der herrschenden medizinischen Standards verpflichtet. Ist eine sachgemäße Behandlung erfolgt und führt diese aber nicht zur Heilung, begründet dies keinen Schadenersatzanspruch. Der Behandlungserfolg wird also ausdrücklich nicht garantiert.

Eine Anspruchsgrundlage besteht immer dann, wenn einem Arzt Behandlungs- bzw. Kunstfehler unterlaufen sind. Dies ist genau dann der Fall, wenn die medizinischen Standards nicht eingehalten oder grobe Fehler bei einer Operation gemacht wurden. Das bedeutet: Um einen Anspruch geltend zu machen, muss der Arzt gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse oder gegen bewährte Behandlungsregeln verstoßen haben. Zudem kann ein Anspruch auch aus einer Unterlassung resultieren. Typisches Beispiel hierfür: eine nicht durchgeführte Operation ohne zwingende Gründe, die zu einer Verschlechterung der Krankheit bzw. dem Leiden des Patienten führt.

Ein Anspruch besteht auch, wenn der Arzt seinen Patienten nicht ordnungsgemäß sowie vor allem klar verständlich über mögliche Folgeschäden und anderweitige Risiken aufklärt. Diese Aufklärung sollte ein Arzt in möglichst einfacher Sprache halten. Außerdem sind auf Fachbegriffe – soweit möglich – zu verzichten. Bei einer Notoperation eines nicht ansprechbaren Patienten entfällt diese Aufklärungspflicht. Zudem greift das Arzthaftungsrecht, wenn der Arzt die Patientenakte nicht ordnungsgemäß führt. Denn bei einer mangelhaften Dokumentation kann es im weiteren Verlauf der Behandlung zu folgenschweren Fehlern kommen.

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Bei welchen Behandlungsfehlern kann ich mein Arzthaftungsrecht geltend machen?

Ein Behandlungsfehler definiert sich als ein Verstoß des Arztes gegen die aktuellen medizinischen Richtlinien. Damit der Geschädigte Ansprüche gegen den Arzt geltend machen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Es muss ein Fehler der Arztpraxis bzw. des Krankenhauses festgestellt worden sein.

2. Der betroffene Patient muss einen – objektiv betrachteten – Schaden erleiden.

3. Der Schaden muss direkt auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sein.

4. Der Behandlungsfehler darf noch nicht verjährt sein.

Die Beweislast trägt dabei immer der betroffene Patient. Er muss den Fehler auch tatsächlich nachweisen können. Als medizinischer Laie ist dies faktisch nicht möglich. Daher ist es unabdingbar, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der den Behandlungsfehler im Rahmen eines ausführlichen Gutachtens eindeutig bestätigt.

  • Dies sind typische Behandlungsfehler
  • Der Arzt stellt eine falsche Diagnose.
  • Es wird ein medizinisch nicht notwendiger, überflüssiger Eingriff vorgenommen.
  • Nach Operationen (OP) bleiben Fremdkörper zurück.
  • Der Patient wird nach der Operation nicht ausreichend versorgt und betreut.
  • Die OP wird von dem behandelnden Arzt an einen noch unzureichend qualifizierten Assistenzarzt übertragen.
  • Der Patient wird während einer OP nicht ordnungs- und sachgemäß gelagert.
  • Der Arzt ergreift während der Geburt oder der Schwangerschaft nicht alle erforderlichen Maßnahmen.
  • Der Arzt macht Fehler bei der Kontrolle und Bedienung der verwendeten medizinisch-technischen Geräte.

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Bei welchen Aufklärungsfehlern kann ich mein Arzthaftungsrecht geltend machen?

Nahezu sämtliche Medikamente weisen Nebenwirkungen auf und auch operative Eingriffe beinhalten grundsätzlich Risiken. Klärt der Arzt seinen Patienten über diese Risiken und über die Gründe für die medizinischen Maßnahmen nicht ausreichend auf, bedeutet dies im juristischen Sinne eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. Es liegt also ein Aufklärungsfehler vor.

So sieht eine umfassende Aufklärung durch den Arzt aus

Um mögliche Aufklärungsfehler bereits im Vorfeld zu unterbinden, muss der Arzt seinen Patienten zwingend über die folgenden Fakten informieren:

  • der Anlass der Behandlung oder Operation
  • die Dringlichkeit einer Behandlung oder einer OP
  • der Umfang und die Schwere einer Behandlung bzw. einer OP
  • die Risiken einer Behandlung oder einer Operation zuzüglich der möglichen Folgen
  • die möglichen Nebenwirkungen einer Behandlung bzw. einer OP
  • die objektiven Erfolgsaussichten von Behandlungen und Operationen
  • die möglichen Folgen einer Nichtbehandlung oder einer nicht durchgeführten OP
  • die zur Verfügung stehenden Alternativen hinsichtlich der medizinischen Maßnahmen und der damit verbundenen Kosten.

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Bei welchen Dokumentationsfehlern kann ich mein Arzthaftungsrecht geltend machen?

Bei der medizinischen Dokumentation der einzelnen Patienten muss der behandelnde Arzt die diagnostizierten Merkmale von den identifizierten Krankheitsbildern protokollieren. Zudem muss er genau dokumentieren, welche ausgewählten medizinischen Methoden und Maßnahmen zur Behandlung des Patienten genutzt werden.

Diese individuelle medizinische Dokumentation dient folgenden Nachweisen:

  • der Organisation und Maßnahmenstruktur der Patientenversorgung nach dem aktuell gültigen Stand der Medizinischen Technik und Wissenschaft.
  • der gesetzlichen und vertraglichen Dokumentationspflichten.
  • der Betriebsabrechnung der jeweiligen Leistungsträger sowie der für die Kostenträger entscheidende Leistungsabrechnung

Die Behandlung wird grundsätzlich als jeweils spezifischer Fall geschlossen dokumentiert. Die Zusammenfassung entsprechender Falldokumentationen führt zu einer ganzheitlichen Krankengeschichte. Zur medizinischen Dokumentation durch den behandelnden Arzt zählen alle Aufzeichnungen und Dokumentationen zur Behandlung sowie zu Operationen der Patienten im Einzelfall.

Diese Bestandteile muss eine Dokumentation im Einzelfall enthalten

  • Diagnosedaten
  • Labordaten
  • medizinisches Bildmaterial
  • Arztbriefe (falls mehrere Einrichtungen oder Ärzte beteiligt sind)

Die fachliche Qualität der spezifischen Dokumentation orientiert sich an den Richtlinien des Deutschen Verbands Medizinischer Dokumentare sowie an den Ausführungen der Fachgesellschaft GMDS (Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie). Die diesbezüglich methodischen Vorschläge und Richtlinien beschränken sich allerdings in der Mehrzahl auf den medizinischen Gehalt. Es werden keine Mindestforderungen im Hinblick auf die technische Handhabung festgelegt.

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