Organisationsfehler: Das Organisationsproblem hinter dem medizinischen Fehler

Organisationsfehler finden oftmals in Kliniken und Arztpraxen statt und können auf den verschiedensten Ebenen passieren. Leidet darunter die Gesundheit eines Patienten, stellt sich die Frage nach der Haftung. Doch welche Organisationsfehler gibt es, wer trägt die Beweislast, und wie kommen Sie als geschädigter Patient zu Ihrem Recht?

Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Welche Organisationsfehler gibt es?

Die Organisationsabläufe in einem Krankenhaus müssen möglichst komplikationsfrei und reibungslos funktionieren. Gelingt das nicht, kann ein Organisationsfehler vorliegen, der auf verschiedenen Ebenen stattfinden kann. Erleidet ein Patient dadurch einen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden, kann er gegen das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers oder der Arztpraxis vorgehen.

Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist der Krankenhausträger verpflichtet, für eine ausreichende Qualitätssicherung zu sorgen. Daraus ergeben sich weitere Pflichten, unter anderem für das Personal, für den Verwaltungsapparat und die Organisation des Operationsbetriebes. Eine mangelhafte Organisation kann schlimmstenfalls die Versorgung von Patienten gefährden und Fehler begünstigen, die ernsthafte gesundheitliche Folgen für Patienten nach sich ziehen. Im Wesentlichen muss der Krankenhausträger Hygienestandards sicherstellen, ebenso wie personelle Ausstattungsstandards, apparative Standards sowie die Standards der Geräte- und Verrichtungssicherheit.

Um Organisationsfehler handelt es sich beispielsweise dann, wenn die Pflicht verletzt wird, sachliche Mittel oder erforderliches Personal verfügbar zu halten. Nach geltender Rechtsprechung ist die Behandlungsseite verpflichtet, Diagnostik und Therapie so zu gestalten, dass jede vermeidbare Gefährdung von Patienten ausgeschlossen ist.

Diese Sicherstellungspflichten beziehen sich unter anderem auch auf diese Sachverhalte:

  • Einhalten von hygienischen Standards: Ärzte und Krankenhäuser müssen für die Einhaltung von Hygienestandards Sorge tragen. Das bezieht sich auf die Gerätschaften sowie auf alle verwendeten Materialien gleichermaßen, zum Beispiel auf Kanülen, Spritzen, Schläuche, Infusionsflüssigkeiten, Desinfektionsalkohol und Patientenbetten, die steril zu halten sind und vor Verunreinigungen geschützt werden müssen.
  • Kommunikationsstörungen zu Lasten des Patienten, wenn zum Beispiel Notdienstaufnahmen nicht nachbegutachtet werden oder eine Notfallverlegung erst nach einer längeren zeitlichen Verzögerung erfolgt.
  • Dokumentationspflichten: Ärzte sind dazu verpflichtet, Behandlungsabläufe zu dokumentieren. Gleichzeitig kommen sie damit ihrer Rechenschaftspflicht und der Pflicht zur Therapiesicherung nach. In der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass einer zeitnahen und ordnungsgemäßen Dokumentation so lange Glauben geschenkt wird, bis das Gegenteil bewiesen ist.
  • Risikoaufklärung von Patienten: Eine Einwilligung des Patienten in eine Behandlung oder Operation ist nur wirksam, wenn der Patient zuvor umfassend, rechtzeitig und verständlich über die medizinische Maßnahme aufgeklärt wird. Diesbezüglich trägt der behandelnde Arzt die Beweislast.
  • Vernachlässigung von Überwachungspflichten, zum Beispiel eine verfrühte Verlegung von der Intensiv- auf die Normalstation, ein Sturz von der Untersuchungsliege oder die Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr während des Transportes durch ein Beatmungsgerät mit anschließender Pflegebedürftigkeit.
  • Gerätesicherheit: Das bedeutet, dass der apparative Standard eingehalten werden und auch jederzeit einwandfrei funktionieren muss. Voraussetzung ist die regelmäßige Überprüfung der Gerätschaften auf ihre Funktionsfähigkeit und die Bedienung durch geschultes Personal.
  • Zu Organisationsfehlern kann es auch infolge personeller Unterbesetzung kommen. Das gilt vor allem dann, wenn bekannt ist, dass die Bildung von Personalreserven unterblieben ist und Anweisungen an Ärzte fehlen, wie bei personellen Engpässen zu reagieren ist.

Organisationsfehler können zu einer Beweislastumkehr führen

Tatsächlich kommt es bei der Beurteilung von Organisationsfehlern auf den Einzelfall an. Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) können Organisationsfehler zu einer Beweislastumkehr führen. Das bedeutet, dass Beweiserleichterungen eintreten und sich die Beweislast zugunsten des Patienten auf den Krankenhausträger oder die Arztpraxis verschiebt, wodurch sich bei einem Organisationsfehler die Erfolgsaussichten einer Klage wesentlich erhöhen.

Unser Ziel ist, unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach Organisationsfehlern in Krankenhäusern und Arztpraxen zu beraten und zu unterstützen. Fachliche Kompetenz, jahrelange praktische Erfahrung im Arzthaftungsrecht und die Arbeit im Team sind unsere Qualitätsmerkmale, die maßgeblich für den außergerichtlichen oder gerichtlichen Erfolg sind. Kontaktieren Sie uns!

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