Pachtvertrag

Ihre Ansprechpartner im Mietrecht sind Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Die Begriffe „Mietvertrag“ und „Pachtvertrag“ werden im Volksmund oft synonym verwendet, obwohl zwischen beiden Vertragstypen gravierende Unterschiede bestehen, die für die Vertragsparteien beachtliche Auswirkungen haben können. So gelten beispielsweise unterschiedliche Fristen für eine ordentliche, d. h. fristgebundene Kündigung. Auch die Erhaltungspflicht ist bei beiden Vertragstypen gesetzlich unterschiedlich geregelt.

Damit insofern keine Nachteile entstehen, die aus einer falschen Einschätzung resultieren können, bedarf es der Begleitung eines fachlich versierten Beraters.

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