Pflichtteil

Ihre Ansprechpartnerin im Erbrecht ist Rechtsanwältin Alexandra Gebhard

Werden gesetzlich festgelegte Verwandte von der Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung ausgeschlossen, kann diesen gesetzlichen Erben ein sogenannter Pflichtteilsanspruch gegen den vom Erblasser Bedachten zustehen. Dieser Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist von den eingesetzten Erben als vermögensrechtlicher Geldanspruch zu erfüllen.

Eine rechtliche Beratung und Betreuung kann dazu führen, dass Sie Ihren vollständigen Pflichtteilsanspruch kennen und geltend machen können. Beachten Sie, dass auch der Pflichtteilsanspruch verjähren kann. Im Falle des Eintritts der Verjährung wäre der Pflichtteilsanspruch unter Umständen nicht mehr durchsetzbar.

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